Bereits Ende 2024 hatten wir auf unserem Blog berichtet, dass zum 28. Juni 2025 das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) final in Kraft tritt. Nun gibt es eine weitere Änderung, die Unternehmen im Bereich Impressum betreffen kann. Dabei handelt es sich um den bisherigen Pflichtzusatz zur Online-Streitbeilegung inkl. Link zu dieser Plattform. Beispielhaft könnte der Passus so aussehen:
Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr . Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wird zum 20. Juli 2025 eingestellt und somit ist auch der Link hinfällig. Die Einreichung von Beschwerden auf der OS-Plattform wird jedoch bereits am 20. März 2025 eingestellt und die Plattform im Juli vollständig geschlossen. So will es die Verordnung (EU) 2024/3228 vom 19. Dezember 2024
In Deutschland wurde die Richtlinie durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt. Gemäß § 36 VSBG sind Unternehmen, die mehr als 10 Beschäftigte haben und eine Webseite betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, verpflichtet, Verbraucher darüber zu informieren, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Informationspflicht gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 11 Beschäftigten.
Wie in der Vergangenheit auch, ist es wichtig zu beachten, dass die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren von der Informationspflicht zu unterscheiden ist. Während die Informationspflicht ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl greift, besteht eine tatsächliche Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Verfahren nur, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder das Unternehmen sich freiwillig dazu verpflichtet hat. Somit kann der Part „Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen“ bestehen bleiben.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Auch wenn der Link nicht mehr erforderlich ist, bleibt die allgemeine Informationspflicht zur alternativen Streitbeilegung (ADR) bestehen. Gemäß der Richtlinie 2013/11/EU sind Unternehmen, die sich freiwillig oder verpflichtend an einem ADR-Verfahren beteiligen, weiterhin dazu verpflichtet, Verbraucher über die zuständige ADR-Stelle zu informieren. Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten sind von dieser Informationspflicht ausgenommen.
Anpassungen für Ihr Unternehmen:
Falls das Unternehmen einer solchen Verpflichtung unterliegt, muss ab dem 20. Juli 2025 im Impressum, in den AGB und in anderen Verbraucherinformationen eine konkrete ADR-Stelle benannt werden.
Die IHK Würzburg-Schweinfurt hat hier weitere Informationen sowie ein Muster veröffentlicht.
Selbstverständlich gilt auch hier: Es handelt sich um eine Information und dieser Beitrag und/oder weiterführende Links sind rechtlich nicht verbindlich und können nicht als Grundlage für rechtliche Ansprüche herangezogen werden.